Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, die zwischen Roth Legal, Stefan Roth, Bei den Mühren 70, 20457 Hamburg und einem Benutzer („Mandant“) über die Website roth-legal.de/markenschutz („Plattform“) abgeschlossen werden.
Geschäftsbedingungen der Auftraggeber finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Das Angebot auf der Plattform richtet sich an Unternehmen bzw. Unternehmer (§ 14 BGB) und nicht an Verbraucher (§ 13 BGB) oder Letztverbraucher (§ 1 PAngV).
1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1.1. Die angebotenen Pakete enthalten standardisierte Leistungen, die von Roth Legal zu einem Pauschalpreis angeboten werden. Sollte aufgrund vorher nicht vorhersehbarer Umstände eine weitergehende und individuelle Beratung erforderlich sein, entstehen hierfür gesonderte Kosten, auf die der Rechtsanwalt den Mandanten vorab hinweist.
1.2. Die zu erbringende Dienstleistung besteht im Wesentlichen darin, die Markenanmeldung vorzubereiten. Die Erzielung eines bestimmten Erfolges, insbesondere die Anmeldung selbst oder gar die erfolgreiche Registrierung einer Marke, ist nicht geschuldet.
2. Mitwirkungspflichten des Mandanten
2.1. Der Mandant ist verpflichtet, alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig schriftlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch sämtliche Informationen bzgl. seiner Mitbewerber, die für die Risikobeurteilung relevant sein können.
2.2 Außerdem ist er verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und sorgsam zur Kenntnis zu nehmen. Hierzu gehören neben den AGB und Datenschutzbestimmungen sämtliche Informationen, die Roth Legal dem Mandanten im Rahmen der Bearbeitung des Mandats zusendet.
3. Vergütung
3.1. Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es handelt sich bei den Pauschalhonoraren um solche im Sinne von § 4 Abs. 1 RVG.
3.2. Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
3.3. Roth Legal beginnt mit der Bearbeitung des Mandats unmittelbar nach Eingang der Beauftragung. Sollte der Mandant nach Auftragserteilung von dem Vertrag Abstand nehmen wollen, hat dies keine Auswirkungen auf das vereinbarte und geschuldete Pauschalhonorar. Ein Widerrufsrecht beseht ausdrücklich nicht.
3.4. Roth Legal bereitet die Markenanmeldung im Umfang der Beauftragung vor und reicht die Anmeldung nach Freigabe durch den Mandanten ein. Sollte der Mandant die Freigabe nicht erteilen, hat dies keine Auswirkungen auf das vereinbarte und geschuldete Pauschalhonorar. Dies gilt auch für den Fall, dass einer Anmeldung absolute Schutzhindernisse i.S.v. § 8 MarkenG im Wege stehen.
3.5 Die von den involvierten Markenämtern, insbesondere dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) erhobenen Gebühren, sind in der Pauschalvergütung gem. Ziffer 4.1 nicht enthalten und sind gesondert an das Amt zu entrichten.
4. Kommunikation
4.1. Im Sinne einer einfachen und schnellen Kommunikation zwischen Roth Legal und Mandant erfolgt die Kommunikation grundsätzlich per E-Mail. Der Mandant willigt dazu ein, dass ihm mandatsbezogene Informationen per E-Mail zugesendet werden.
4.2. Die Kommunikation und der Versand von Schriftstücken über das Internet erfolgt allein auf Risiko des Mandanten. Für Server- und Softwareprobleme Dritter ist die Roth Legal weder verantwortlich noch haftbar.
5. Haftung
5.1. Die Recherchen beruhen auf den Daten der Patent- und Markenämter bzw. spezialisierter Drittanbieter. Roth Legal haftet nicht für die von diesen übermittelten Informationen. Weder für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität.
5.2. Das Mandat endet grundsätzlich mit der Eintragung oder endgültigen Ablehnung einer Marke. Im Falle der Eintragung leitet die Kanzlei dem Mandanten die Amtskommunikation weiter, aus der sich unter anderem die Schutzdauer der Marke ergibt. Der Mandant ist für die rechtzeitige Zahlung der Verlängerungs- oder Aufrechterhaltungsgebühren selbst verantwortlich. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Marke.
5.3. Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden wird auf 250.000 EUR begrenzt.
5.4. Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
6. Markenrecherchen
6.1. Anmeldung und Benutzung einer Marke bergen stets das Risiko, dass Dritte hiergegen aus älteren Rechten vorgehen. Hierzu gehört das Risiko eines Widerspruchs, Löschungsantrags, der Abmahnung oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Roth Legal empfiehlt den Mandanten daher vor jeder Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, um die Verfügbarkeit der Marke zur Eintragung und Benutzung abzusichern. Verzichtet der Mandant gleichwohl auf die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche, hat er die Kanzlei insoweit von der Haftung freizustellen und auf Anfrage eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zu unterzeichnen.
6.2. Führt die Kanzlei eine Verfügbarkeitsrecherche durch, erstellt sie für den Mandanten einen ausführlichen Recherchebericht. In dem Bericht stellt sie dem Mandanten etwaige Risiken verständlich dar, bewertet diese juristisch und zeigt Möglichkeiten auf, relevante Risiken zu minimieren.
6.3. Dem Mandanten ist bewusst, dass auch bei einer professionellen und gewissenhaft durchgeführten Ähnlichkeitsrecherche bestimmte Restrisiken nicht ausgeschlossen werden können. Hierzu gehört beispielsweise, dass es durch die Inanspruchnahme von Prioritäten zu einer nachträglichen Vorverlagerung von Zeiträngen kommen kann. Solche Marken können ohne Durchführung einer Folgerecherche nach Ablauf der Frist zur Inanspruchnahme der Priorität keine Berücksichtigung finden, da sie im Zeitpunkt der Recherche noch nicht existent sind. Auch die Durchführung von Recherchen bzgl. älterer Unternehmenskennzeichenrechte ist nur im eingeschränkten Umfang möglich, da solche Rechte schon durch Benutzungsaufnahme entstehen und anders als Marken nur begrenzt in Datenbanken recherchiert werden können.
6.4. Wird für eine Marke eine Verfügbarkeitsrecherche durchgeführt, wird das beim DPMA und das beim EUIPO geführte Markenregister nach älteren Marken durchsucht, aus denen sich ein Risiko ergeben kann.
7. Folgemandate
7.1. Die auf roth-legal.de/markenschutz angebotenen Dienstleistungen sind auf die auf der Website genannten und in den AGB teils näher beschriebenen Tätigkeiten begrenzt. Ausdrücklich nicht umfasst sind z.B. die Vertretung des Mandanten bei Androhung der Zurückweisung der Marke durch das jeweilige Markenamt oder in Widerspruchs- sowie Löschungsverfahren vor dem Amt oder sonstige Tätigkeiten nach erfolgter Registrierung des Schutzrechts. Diese Tätigkeiten können bei entsprechender Mandatierung von der Kanzlei im Rahmen von Folgemandaten bearbeitet werden.
7.2. Sollte es aufgrund einer Markenanmeldung anschließend zu einer im Rahmen eines Folgemandats bearbeiteten gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, ist die Kanzlei verpflichtet, mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angesetzten Gebühren abzurechnen. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert des Mandats (§ 2 Abs. 1 RVG).
8. Schlussbestimmungen
8.1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
8.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den diesen AGB unterfallenden Tätigkeiten ist Hamburg. Als Ort der Leistungserbringung wird ebenfalls Hamburg vereinbart.
8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.