6.1. Anmeldung und Benutzung einer Marke bergen stets das Risiko, dass Dritte hiergegen aus älteren Rechten vorgehen. Hierzu gehört das Risiko eines Widerspruchs, Löschungsantrags, der Abmahnung oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Roth Legal empfiehlt den Mandanten daher vor jeder Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche durchzuführen, um die Verfügbarkeit der Marke zur Eintragung und Benutzung abzusichern. Verzichtet der Mandant gleichwohl auf die Durchführung einer Ähnlichkeitsrecherche, hat er die Kanzlei insoweit von der Haftung freizustellen und auf Anfrage eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zu unterzeichnen.
6.2. Führt die Kanzlei eine Verfügbarkeitsrecherche durch, erstellt sie für den Mandanten einen ausführlichen Recherchebericht. In dem Bericht stellt sie dem Mandanten etwaige Risiken verständlich dar, bewertet diese juristisch und zeigt Möglichkeiten auf, relevante Risiken zu minimieren.
6.3. Dem Mandanten ist bewusst, dass auch bei einer professionellen und gewissenhaft durchgeführten Ähnlichkeitsrecherche bestimmte Restrisiken nicht ausgeschlossen werden können. Hierzu gehört beispielsweise, dass es durch die Inanspruchnahme von Prioritäten zu einer nachträglichen Vorverlagerung von Zeiträngen kommen kann. Solche Marken können ohne Durchführung einer Folgerecherche nach Ablauf der Frist zur Inanspruchnahme der Priorität keine Berücksichtigung finden, da sie im Zeitpunkt der Recherche noch nicht existent sind. Auch die Durchführung von Recherchen bzgl. älterer Unternehmenskennzeichenrechte ist nur im eingeschränkten Umfang möglich, da solche Rechte schon durch Benutzungsaufnahme entstehen und anders als Marken nur begrenzt in Datenbanken recherchiert werden können.
6.4. Wird für eine Marke eine Verfügbarkeitsrecherche durchgeführt, wird das beim DPMA und das beim EUIPO geführte Markenregister nach älteren Marken durchsucht, aus denen sich ein Risiko ergeben kann.